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Sanierungspflicht beim Hausverkauf: Was seit dem GModG 2026 gilt

2. November 2026

Symbolfoto zum Beitrag „Sanierungspflicht beim Hausverkauf: Was seit dem GModG 2026 gilt“ – Dahrendorff Immobilien

Muss ich mein Haus vor dem Verkauf sanieren? Diese Frage hören wir von Eigentümern in ganz Deutschland – besonders seit der langen Debatte um das „Heizungsgesetz“. Die kurze Antwort: Nein. Eine allgemeine Sanierungspflicht vor dem Verkauf gibt es nicht. Sie dürfen Ihr Haus so verkaufen, wie es ist, mit alter Heizung, ungedämmter Fassade und Fenstern aus den Achtzigern.

Ganz ohne Pflichten ist der Gebäudebestand trotzdem nicht. Einige Nachrüstpflichten gelten weiter, und sie greifen genau dann, wenn ein Haus den Eigentümer wechselt. Erfüllen muss sie allerdings der Käufer. Für Sie als Verkäufer ist das vor allem eine Preisfrage. Dieser Ratgeber ordnet ein, was seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) gilt, was weggefallen ist und wie Sie das Thema im Verkaufsgespräch souverän behandeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine Sanierungspflicht vor dem Verkauf: Sie müssen weder Heizung tauschen noch dämmen, um verkaufen zu dürfen.
  • Neues Recht: Das GModG ist laut Infoportal des Bundes seit dem 29. Juli 2026 in Kraft und hat das Gebäudeenergiegesetz abgelöst; die 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen ist entfallen.
  • Nachrüstpflichten gehen auf den Käufer über: Dachbodendämmung und Rohrdämmung muss nach dem Eigentümerwechsel der neue Eigentümer erledigen, nach derzeitigem Stand innerhalb von zwei Jahren.
  • Energieausweis bleibt Pflicht: Er muss spätestens bei der Besichtigung vorliegen.

Was hat sich mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz geändert?

Bundestag und Bundesrat haben das GModG im Juli 2026 beschlossen; es wurde am 28. Juli 2026 verkündet und gilt im Wesentlichen seit dem 29. Juli 2026. Weitere Teile treten gestaffelt zum 1. Januar 2027, 2028 und 2030 in Kraft. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale wurden viele Regeln des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes übernommen – die politisch umstrittenen Heizungsregeln aber nicht.

Für Eigentümer im Bestand sind drei Änderungen entscheidend:

  • Die 65-Prozent-Vorgabe ist gestrichen. Wer eine neue Heizung einbaut, ist nicht mehr verpflichtet, sie zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Auch neue Gas- und Ölheizungen bleiben zulässig.
  • Das Betriebsverbot für alte Heizkessel ist entfallen. Eine funktionierende Heizung darf unabhängig vom Alter weiterlaufen. Die frühere Austauschpflicht für Kessel nach 30 Jahren spielt beim Verkauf damit keine Rolle mehr.
  • Statt Stichtagen gibt es einen Brennstoffpfad. Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen steigt der Pflichtanteil klimafreundlicher Brennstoffe: laut Verbraucherzentrale 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040, ab 2045 vollständig.

Wichtig zur Einordnung: Das Gesetz ist politisch weiter umstritten, Klagen werden erwartet, und 2030 sollen die zentralen Vorgaben überprüft werden. Ergänzende Regeln, etwa eine Quote für grünes Gas und Heizöl, sind laut Fachpresse noch in Vorbereitung. Wir geben hier den Stand vom November 2026 wieder.

Welche Nachrüstpflichten gelten beim Eigentümerwechsel?

Die Nachrüstpflichten sind älter als die ganze Heizungsdebatte und deutlich weniger bekannt. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale bleiben im Kern zwei bestehen:

  1. Oberste Geschossdecke: Grenzt die oberste Geschossdecke an einen unbeheizten Dachboden und ist sie nicht oder zu schlecht gedämmt, muss sie gedämmt werden. Ziel ist ein Wärmedurchgangskoeffizient von höchstens 0,24 W/(m²·K). Alternativ kann das Dach darüber gedämmt werden. Viele Holzbalkendecken erfüllen den Mindestwärmeschutz bereits; entscheidend ist der tatsächliche Zustand.
  2. Heizungs- und Warmwasserleitungen: Ungedämmte Rohre und Armaturen in unbeheizten Räumen, typischerweise im Keller, müssen gedämmt werden.

Für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser gibt es eine wichtige Ausnahme: Wer schon seit Februar 2002 selbst im Haus wohnt, ist von diesen Pflichten befreit. Diese Befreiung hängt aber an der Person, nicht am Haus. Wird verkauft, vererbt oder verschenkt, muss der neue Eigentümer nachrüsten. Die meisten Fachquellen nennen dafür eine Frist von zwei Jahren ab dem Eigentumsübergang; die Verbraucherzentrale nennt an einer Stelle auch drei Jahre. Weil der Gesetzestext neu ist, empfehlen wir, die Frist im Einzelfall mit einem Energieberater oder dem Schornsteinfeger abzuklären. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden können.

Gerade bei geerbten Häusern ist das relevant: Die Erben treten in die Pflichten ein, auch wenn die Eltern jahrzehntelang befreit waren. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber Erbimmobilie verkaufen.

Wer trägt die Kosten – Verkäufer oder Käufer?

Rechtlich der Käufer. Wirtschaftlich verhandeln Sie beide darüber. Kaufinteressenten rechnen Nachrüstpflichten, eine alte Heizung oder ungedämmte Wände fast immer in ihr Angebot ein. Das Problem: Ohne konkrete Beträge schätzen sie großzügig. Aus einer Dachbodendämmung, die ein Handwerker in wenigen Tagen erledigt, wird im Kopf schnell eine „Komplettsanierung“.

Deshalb lohnt es sich, den Zustand vor der Vermarktung zu kennen. Wer belegen kann, was wirklich ansteht und was es ungefähr kostet, verhandelt über einen Betrag statt über ein Bauchgefühl. Welche Rolle Baujahr, Zustand und Energieeffizienz für den Preis spielen, erklären wir ausführlich im Beitrag Immobilienwert: Diese Faktoren entscheiden.

Unser Tipp: Lassen Sie vor dem Verkauf prüfen, ob die oberste Geschossdecke und die Leitungen im Keller gedämmt sind. Für offene Punkte holen Sie ein Handwerkerangebot ein und legen es den Verkaufsunterlagen bei. Eine fehlende Rohrdämmung können Sie oft sogar selbst günstig nachholen. So nehmen Sie Käufern die Grundlage für einen pauschalen Abschlag.

Sanieren oder verkaufen: Was rechnet sich vor dem Verkauf?

Die ehrliche Antwort: Eine große energetische Sanierung kurz vor dem Verkauf lohnt sich selten. Eine neue Heizung, eine gedämmte Fassade oder neue Fenster kosten viel Geld und Zeit, und Käufer vergüten diese Investitionen nur selten vollständig. Viele Käufer möchten Heizungssystem und Dämmstandard ohnehin nach eigenen Vorstellungen und mit eigener Förderung umsetzen.

Anders sieht es bei kleinen Maßnahmen mit großer Wirkung aus:

  • fehlende Rohrdämmung im Keller ergänzen,
  • Heizung warten lassen und das Protokoll bereitlegen,
  • Thermostatventile und Regelung prüfen,
  • Wartungs- und Modernisierungsnachweise vollständig sammeln.

Diese Punkte kosten wenig, zeigen einen gepflegten Zustand und machen die Unterlagen belastbar. Wie Sie den gesamten Verkauf von der Vorbereitung bis zum Notartermin planen, zeigt unser Leitfaden zum Hausverkauf.

Ob sich in Ihrem Fall eine Maßnahme rechnet, hängt von Zustand, Lage und Käuferkreis ab. Eine fundierte Immobilienbewertung beantwortet das zuverlässiger als jeder Online-Rechner.

Der Energieausweis bleibt Pflicht

Am Energieausweis hat das neue Gesetz für Verkäufer wenig geändert. Nach § 80 GModG müssen Sie Kaufinteressenten den Ausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorlegen; ein gut sichtbarer Aushang genügt. Findet keine Besichtigung statt, müssen Sie ihn unverzüglich vorlegen, spätestens auf Nachfrage. Nach Abschluss des Kaufvertrags erhält der Käufer den Ausweis oder eine Kopie.

Schon in der Immobilienanzeige müssen nach Angaben der Verbraucherzentrale Effizienzklasse und Energiekennwert stehen. Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig. Prüfen Sie deshalb früh, ob Ihr Ausweis noch läuft, und bestellen Sie ihn rechtzeitig, damit sich der Vermarktungsstart nicht verzögert.

Was das neue Recht für Ihren Verkaufspreis bedeutet

Aus unserer Sicht hat das GModG drei Effekte auf den Markt für ältere Häuser:

Erstens nimmt es Druck heraus. Viele Käufer haben in den vergangenen Jahren einen Sicherheitsabschlag für eine drohende Heizungspflicht eingerechnet. Diese Pflicht gibt es in der befürchteten Form nicht mehr. Wer heute noch damit argumentiert, beruft sich auf eine überholte Rechtslage.

Zweitens verliert das Alter der Heizung seinen Schrecken. Ein funktionierender Kessel ist kein gesetzliches Problem, sondern eine Frage von Instandhaltung und Betriebskosten.

Drittens bleibt Energieeffizienz ein Preisfaktor. Steigende Bioanteile im Brennstoff, CO₂-Kosten und Heizkosten wirken weiter auf die Zahlungsbereitschaft. Ein gut gedämmtes Haus verkauft sich in der Regel schneller und besser als ein ungedämmtes. Der Unterschied zu früher: Es geht um Wirtschaftlichkeit, nicht um Strafandrohung.

Wenn Sie älter sind und den Verkauf mit einem Umzug oder einer neuen Wohnform verbinden, lohnt ein Blick auf unseren Ratgeber Haus verkaufen im Alter. Und wenn Sie gar nicht sanieren und trotzdem zügig verkaufen möchten, zeigen unsere Verkaufskonzepte, welche Wege es neben dem klassischen Maklerverkauf gibt.

Unterschiede je Bundesland

Das GModG ist Bundesrecht und gilt überall gleich. Daneben gibt es Landesrecht, das beim Verkauf eine Rolle spielen kann: etwa eigene Solarpflichten einzelner Länder, die Grunderwerbsteuer, die der Käufer zahlt und deren Satz je Bundesland verschieden ist, oder regionale Förderprogramme. Was in Ihrer Region gilt und wie sich der Markt dort entwickelt, finden Sie auf unseren Seiten zum Immobilienverkauf in Ihrer Stadt.

So unterstützen wir Sie

Dahrendorff Immobilien begleitet Eigentümer in ganz Deutschland – als Makler und, wo es passt, auch als Käufer. Wir sagen Ihnen ehrlich, welche Maßnahme sich vor dem Verkauf rechnet und welche nicht, stellen die Unterlagen einschließlich Energieausweis vollständig zusammen und sprechen Nachrüstpflichten offen an, bevor ein Käufer sie gegen Sie verwendet. Vertrauen schlägt Tempo – auch beim Thema Sanierung.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand November 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Energieberatung, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Muss ich mein Haus vor dem Verkauf sanieren?

Nein. Eine allgemeine Pflicht, ein Haus vor dem Verkauf zu sanieren, gibt es nicht. Sie dürfen Ihr Haus in dem Zustand verkaufen, in dem es ist. Bestimmte Nachrüstpflichten treffen nach dem Eigentümerwechsel den neuen Eigentümer, der dafür nach derzeitigem Stand zwei Jahre Zeit hat.

Muss eine alte Heizung beim Verkauf ausgetauscht werden?

Nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz nicht. Das frühere Betriebsverbot für alte Öl- und Gaskessel ist entfallen, ebenso die 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen. Eine funktionierende Heizung darf weiterlaufen. Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen steigt allerdings schrittweise der Pflichtanteil klimafreundlicher Brennstoffe.

Welche Nachrüstpflichten muss der Käufer erfüllen?

Im Kern zwei: Eine ungedämmte oberste Geschossdecke zum kalten Dachboden muss gedämmt werden (alternativ das Dach), und ungedämmte Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen eine Dämmung bekommen. Ob und in welchem Umfang das für Ihr Haus gilt, klärt ein Energieberater oder der Schornsteinfeger.

Brauche ich für den Verkauf einen Energieausweis?

Ja. Der Energieausweis muss Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach Abschluss des Kaufvertrags an den Käufer übergeben werden. Effizienzklasse und Kennwert gehören bereits in die Immobilienanzeige.

Lohnt sich eine energetische Sanierung kurz vor dem Verkauf?

Meist nicht in großem Umfang. Eine neue Heizung, Fassadendämmung oder neue Fenster fließen selten vollständig in den Kaufpreis zurück und kosten Zeit. Kleine, günstige Maßnahmen wie eine fehlende Rohrdämmung oder ein konkretes Angebot für die Dachbodendämmung helfen dagegen oft in der Preisverhandlung.

Quellen