In deutschen Mietwohnungen gehören Haustiere oft zur Familie – doch was gesetzlich erlaubt ist, sorgt immer wieder für Diskussionen zwischen Mietern und Vermietern. Besonders bei Hunden, Katzen oder exotischen Tieren stellt sich die Frage: Wer darf was und unter welchen Bedingungen? Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage, wichtige Urteile und Tipps für ein harmonisches Miteinander in der Mietgemeinschaft.

Kleintiere, Hunde, Katzen: Was der Gesetzgeber sagt
Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Vögel oder Zierfische dürfen ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Sie fallen unter den „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Wohnung nach § 535 BGB. Anders sieht es bei Hunden und Katzen aus: Hier ist in der Regel die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Ein generelles Verbot dieser Tiere im Mietvertrag ist laut Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 20.3.2013, VIII ZR 168/12) jedoch unzulässig. Stattdessen muss eine Interessenabwägung erfolgen, bei der Größe, Verhalten und Auswirkungen auf andere Mieter (z. B. Allergien) einbezogen werden.
Auch bauliche Veränderungen zur Tierhaltung, etwa eine Katzenklappe oder ein Balkonnetz, müssen mit dem Vermieter abgesprochen werden. Diese können das Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigen und gelten somit als zustimmungspflichtig (AG Berlin-Neukölln, 10 C 456/11).
Exotische Tiere, Streitfälle und Konsequenzen
Die Haltung exotischer Tiere wie Schlangen, Spinnen oder Reptilien ist immer genehmigungspflichtig. Selbst scheinbar harmlose Wildtiere wie Igel sind nicht ohne weiteres erlaubt. So rechtfertigte das AG Berlin-Spandau (12 C 133/14) die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen der unrechtmäßigen Igelhaltung.
Bei Verstoß gegen Auflagen kann der Vermieter einschreiten. Abmahnungen sind das erste Mittel, doch bei wiederholtem Fehlverhalten droht sogar die Kündigung des Mietvertrags. Der BGH bestätigte, dass das freie Laufenlassen von Hunden auf Gemeinschaftsflächen trotz Abmahnungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Selbst die Anzahl der Tiere ist entscheidend: Laut AG München (424 C 28654/13) liegt die Haltung von fünf Hunden in einer 2,5-Zimmer-Wohnung außerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs. Ebenso ist die Haltung von 60 bis 80 Vögeln in einem Zimmer (AG Menden, 4 C 286/13) als übermäßig eingestuft und rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Fazit: Tierhaltung mit Augenmaß
Haustierhaltung in Mietwohnungen bleibt ein sensibles Thema, das Fingerspitzengefühl und gute Kommunikation erfordert. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte vor der Anschaffung eines Haustiers immer Rücksprache mit dem Vermieter halten und auf schriftliche Vereinbarungen bestehen. Klar ist: Ein generelles Verbot ist selten rechtens, aber auch Mieter haben Pflichten, die sie einhalten müssen, um ein friedliches Miteinander zu gewährleisten.
