Wenn die Wohnung zur Sauna wird: Was Mieter gegen Hitze tun können

An schwülheißen Sommertagen wird die Mietwohnung schnell zur Sauna. Was für viele ein vorübergehendes Ärgernis ist, kann für andere zur Belastung werden. Doch welche Rechte haben Mieter, wenn die Hitze in der Wohnung dauerhaft unerträglich wird? Und welche Pflichten treffen den Vermieter? In Deutschland gibt es hierzu keine einheitliche gesetzliche Regelung – dennoch existieren Urteile, die Mietern Handlungsspielräume einräumen.

Temperatur-Protokoll und Gespräch mit dem Vermieter

Steigen die Innentemperaturen trotz Lüften in den Morgen- und Abendstunden, dem Aufhängen feuchter Tücher oder dem Abdunkeln der Fenster dauerhaft auf über 26 Grad Celsius, sollten Mieter ein Temperatur-Protokoll führen. Dieses dokumentiert nicht nur die Hitzeentwicklung, sondern auch die eigenen Bemühungen zur Temperaturkontrolle. Bleibt eine Verbesserung aus, empfiehlt sich das Gespräch mit dem Vermieter. Gemeinsam können Maßnahmen wie außenliegende Rollos, Markisen oder sogar eine verbesserte Dämmung besprochen werden.

Ein gesetzliches Anrecht auf eine Klimaanlage gibt es nicht. Wer dennoch eine fest installierte Anlage einbauen möchte, benötigt die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters – und bei Wohnungseigentum sogar die Zustimmung aller Miteigentümer. Selbst mobile Monoblock-Geräte dürfen Mieter zwar meist ohne Genehmigung nutzen, allerdings nur solange keine baulichen Veränderungen notwendig sind.

Mietminderung und rechtliche Grenzen

Fühlen sich Mieter durch die Hitze massiv eingeschränkt und zeigt sich der Vermieter uneinsichtig, können sie unter bestimmten Voraussetzungen die Miete anteilig mindern. Wie hoch diese Minderung ausfällt, ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung. Gerichte haben in der Vergangenheit Minderungen zugelassen, wenn die Temperaturen dauerhaft weit über den gesundheitlich zumutbaren Grenzen lagen. Ein pauschales Minderungsrecht existiert allerdings nicht.

Vorsicht ist geboten, wenn Mieter bauliche Maßnahmen ohne Genehmigung umsetzen. Ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 485 C 175101/18 WEG) zeigt, dass sogar ein auf der eigenen Terrasse installiertes Klimagerät rückgebaut werden musste, weil die Eigentümergemeinschaft nicht zugestimmt hatte. Der Grund: Die Anlage veränderte das optische Erscheinungsbild, verursachte Lärm und griff durch Bohrungen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums ein.

Lüften trotz Einbruchsgefahr erlaubt

Ein interessantes Urteil betrifft das nächtliche Lüften: Eine Mieterin ließ in einer Sommernacht das Wohnzimmerfenster gekippt, schlief aber im Schlafzimmer. Einbrecher verschafften sich über das Fenster Zutritt. Die Hausratversicherung wollte den Schaden wegen angeblicher grober Fahrlässigkeit nicht zahlen. Doch das Gericht sah das anders: Weil das Fenster nicht von außen einsehbar war und kein direkter Zugriff von außen möglich war, musste die Versicherung zahlen.

Das Fazit: Mieter haben durchaus Handlungsspielräume, wenn die Wohnung zur Hitzefalle wird – wichtig ist eine gute Dokumentation, ein frühes Gespräch mit dem Vermieter und rechtliche Vorsicht bei baulichen Maßnahmen.

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Quelle: https://www.focus.de/immobilien/mieten/wenn-die-hitze-in-der-wohnung-unertraeglich-wird-das-koennen-mieter-verlangen_a20ff8cc-d9fa-43a4-9ce4-69cfc3f7b0c1.html