Sommerliche Temperaturen lassen nicht nur die Thermometer steigen, sondern auch die Gemüter. In Wohn- und Arbeitsräumen kann übermäßige Hitze schnell zur Belastung werden – gesundheitlich, aber auch rechtlich. Was viele nicht wissen: Es gibt klare gesetzliche Regelungen zum sommerlichen Wärmeschutz. Doch was genau ist erlaubt, was muss ein Vermieter leisten – und wann besteht Anspruch auf Mietminderung?

Gesetzliche Temperaturgrenzen in Wohnräumen
Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) dürfen Innenräume von Wohngebäuden dauerhaft nicht wärmer als 26 °C werden. Kurzfristige Temperaturspitzen sind zulässig, solange sie bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Maßgeblich sind hier die sogenannten „Übergradtemperaturstunden“. Dabei werden Temperaturüberschreitungen über 26 °C hinweg erfasst. Insgesamt sind bis zu 1.200 solcher Stunden jährlich zulässig – gemessen auf Basis theoretischer Rechenmodelle im Bauantragsverfahren.
Ein Beispiel: Steigt die Raumtemperatur für eine Stunde auf 30 °C, entstehen 4 Übergradtemperaturstunden. Solche Spitzen können zulässig sein – sofern die Gesamtzahl im Rahmen bleibt.
Neubauten und sommerlicher Wärmeschutz
In Neubauten haben Mieter das Recht, Einsicht in die Wärmeschutzberechnungen zu verlangen. Diese basieren auf Planungsdaten und sollen sicherstellen, dass Gebäude auch bei hohen Außentemperaturen ein angenehmes Raumklima bieten. In der Praxis zeigt sich jedoch: Selbst gut geplante Neubauten stoßen bei langanhaltenden Hitzeperioden an ihre Grenzen – insbesondere bei hohen Nachttemperaturen.
Altbauten: Eingeschränkte Rechte bei Hitze
Anders stellt sich die Lage in Altbauten dar. Diese unterliegen häufig nicht den heutigen Standards des sommerlichen Wärmeschutzes. Entsprechend sind rechtliche Möglichkeiten für Mietminderungen oder Nachbesserungsansprüche oft begrenzt. Dennoch lohnt ein genauer Blick in den Mietvertrag – und gegebenenfalls die Prüfung durch einen Fachanwalt.
Klimaanlage defekt: Wann ist eine Mietminderung möglich?
Ist im Mietvertrag eine funktionierende Klimaanlage zugesichert, kann deren Ausfall eine Mietminderung begründen. Die Höhe richtet sich nach Dauer und Intensität der Einschränkung. In der Praxis werden häufig Minderungen von etwa 20 % angesetzt. Entscheidend ist, ob der Ausfall dem Vermieter zurechenbar ist und welche Temperaturen über welchen Zeitraum vorherrschen.
Vermieterpflichten bei Hitze
Erhält ein Vermieter Hinweise auf übermäßige Hitze in den Mieträumen, ist er verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Dazu gehört unter anderem die Instandhaltung vorhandener Verschattungsanlagen – wie Raffstores oder Jalousien. Auch bauliche Maßnahmen können im Einzelfall erforderlich werden, etwa der Einbau von Sonnenschutzverglasungen oder nachträgliche Dämmung.
Höchsttemperaturen in Gewerbe und Industrie
In gewerblichen Räumen gelten abweichende Regelungen. Hier sind Raumtemperaturen von bis zu 35 °C zulässig, bevor der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen muss. Dazu zählen unter anderem das Bereitstellen von Ventilatoren, die Anpassung von Arbeitszeiten oder zusätzliche Trinkangebote. Das Ziel: die Gesundheit der Beschäftigten schützen.
Die sommerliche Hitze stellt nicht nur eine Herausforderung für das Wohlbefinden dar, sondern auch für das Mietrecht. Während Neubauten rechtlich besser geschützt sind, bieten Altbauten oft weniger Ansprüche. Doch ob Wohnung oder Büro: Vermieter haben die Pflicht, auf berechtigte Beschwerden zu reagieren und für ein erträgliches Raumklima zu sorgen. Wer seine Rechte kennt, kann sich gegen übermäßige Hitze effektiv zur Wehr setzen – und im Zweifel rechtliche Schritte einleiten.
