Blumenkästen am Balkon: Was Mieter und Wohnungseigentümer wissen sollten

Der Frühling ist endlich da und mit ihm die Lust, Balkone mit bunten Blumen und frischem Grün zu verschönern. Doch während Blumenkästen auf den ersten Blick harmlos wirken, sorgen sie regelmäßig für Streitigkeiten zwischen Mietern, Eigentümern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs). Dürfen Blumenkästen außen am Balkongeländer hängen, oder müssen sie nach innen gerichtet sein? Die Antwort darauf ist komplex und hängt oft von gerichtlichen Entscheidungen ab.

Balkonkästen in Wohnungseigentümergemeinschaften: Sicherheit geht vor

Ein Urteil des Amtsgerichts München verdeutlicht, dass WEGs durchaus beschließen dürfen, Blumenkästen nur nach innen hängen zu lassen, um das gemeinschaftliche Eigentum und Passanten zu schützen. Im konkreten Fall hatte eine Eigentümerin geklagt, weil ihre Kästen nach über 40 Jahren plötzlich nach innen verlagert werden sollten. Das Gericht bestätigte jedoch die Entscheidung der WEG, da sie im Interesse der allgemeinen Sicherheit und des Schutzes der Fassade getroffen wurde (AG München, 12.11.2024).

Blumengießen mit Vorsicht: Rücksicht auf Nachbarn

Ein weiteres Urteil vom Landgericht München I besagt klar: Bewohner dürfen ihre Balkonpflanzen nicht gießen, wenn darunter andere Personen beeinträchtigt werden könnten. Tropfendes Wasser stellt eine unzumutbare Belästigung dar, und betroffene Nachbarn können rechtlich dagegen vorgehen (LG München I, 15.9.2014).

Außen oder innen – die Vermietersicht

Generell dürfen Mieter ihren Balkon bepflanzen. Doch das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons kann vom Vermieter verboten werden. Laut dem Landgericht Berlin besteht insbesondere dann ein Verbot, wenn darunter parkende Autos oder Passanten gefährdet sein könnten. Sicherheit und Haftungsfragen überwiegen hier deutlich (LG Berlin, 3.7.2012).

Nicht jede Außenanbringung ist unzulässig

Dass aber nicht jede Außenanbringung verboten ist, zeigte eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg. So dürfen Mieter Blumenkästen durchaus nach außen hängen, solange der Vermieter keine konkrete Gefährdung darlegt und keine offensichtliche Gefahr besteht (LG Hamburg, 7.12.2004).

Rücksichtnahme auf Nachbarn

Beim Thema Balkonbepflanzung spielt auch die Rücksichtnahme auf Mitbewohner eine zentrale Rolle. Das Landgericht Berlin entschied, dass überhängende Bepflanzungen, die zu Verunreinigungen auf darunterliegenden Balkonen führen, zurückgeschnitten werden müssen. Die Nutzung des eigenen Balkons darf nicht zur Belastung für andere werden (LG Berlin, 28.10.2002).

WEG vs. Mieter – klare Rollenverteilung

Interessant ist auch das Urteil des Landgerichts München I, wonach eine WEG selbst nicht direkt gegen einen Mieter vorgehen darf, wenn dieser Blumenkästen am Balkon anbringt. Diese Befugnis steht allein dem Wohnungseigentümer zu, sofern vertragliche Regelungen verletzt werden (LG München I).

Bevor Sie also mit der Bepflanzung Ihres Balkons beginnen, sollten Sie sich gut informieren und gegebenenfalls mit Vermieter oder Eigentümergemeinschaft abstimmen. So vermeiden Sie unnötige Streitigkeiten und können entspannt in den Frühling starten.

Quelle: https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mietrecht-verbot-von-blumenkaesten-an-balkonaussenseite_258_155580.html